Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere für den Fall der Zuziehung anderer Unternehmer durch die Penzenstadler-Firmen zur Auftragserfüllung; Zahlungsbedingungen


1. Penzenstadler-Firmen, Aufträge

Penzenstadler-Firmen sind

- Penzenstadler GmbH und Penzenstadler GmbH & Co. KG

Diese Firmen werden nachstehend als „Penzenstadler" bezeichnet.


2. Hauptauftraggeber

Penzenstadler betreibt Erdbau, Transporte, Abbruch, Verwertung und Entsorgung. Penzenstadler-Kunden in diesen Bereichen werden nachstehend unter der Bezeichnung „Hauptauftraggeber" zusammengefasst.


3. Zuziehung von Zweitunternehmern für Aufträge von Hauptauftraggebern

Erteilt ein Hauptauftraggeber an eine der Penzenstadler-Firmen einen Hauptauftrag, ist Penzenstadler, wenn er diesen Auftrag nicht selbst ausführen will, berechtigt, zu dessen ganzer oder teilweiser Ausführung einen anderen Unternehmer hinzuzuziehen. Solche hinzugezogenen Unternehmer werden nachstehend nur Zweitunternehmer genannt. Die Zuziehung kann geschehen

a) durch offene Vermittlung, wobei Penzenstadler im Namen des Zweitunternehmens das Geschäft mit dem Hauptauftraggeber abschließt;

b) durch Bestellung des Zweitunternehmens zum Subunternehmer von Penzenstadler;

c) durch Abtretung der gesamten Vertragsstellung aus einem von Penzenstadler im eigenen Namen abgeschlossenen Auftrag an einen Zweitunternehmer.

Penzenstadler ist dem Hauptauftraggeber zur sorgfältigen Auswahl des Zweitunternehmens verpflichtet.


4. Kündigungsrecht, wenn Hauptauftraggeber ein Verbraucher ist

Ist Hauptauftraggeber ein Verbraucher (§ 13 BGB), ist dieser berechtigt, den Auftrag durch Erklärung gegenüber Penzenstadler zu kündigen, wenn er, nachdem dieser den Auftrag im eigenen Namen angenommen hat, seine gesamte Vertragsstellung an einen Zweitunternehmer abtritt (Vertragsabtretung). Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen sind beiderseits vertragsgemäß zu erfüllen. Kommt es zur Teilerfüllung, ist die Vergütung für die Teilleistung geschuldet. Penzenstadler kann außerdem Erstattung von Mehrkosten verlangen, die ihm und / oder einem Zweitunternehmer durch die Kündigung entstanden sind.


5. Bestätigung von Aufträgen

Penzenstadler ist berechtigt, ihm mündlich oder telefonisch zugegangene Aufträge durch Faxschreiben oder elektronische Post zu bestätigen. In diesem Fall gehen die Vertragsbedingungen in der Bestätigung mündlich oder fernmündlich vereinbarten Vertragsbestimmungen vor, wenn nicht der Auftraggeber (Hauptauftraggeber) unverzüglich durch Faxschreiben oder elektronische Post widerspricht.


6. Vermittlerstellung von Penzenstadler

Zieht Penzenstadler einen Zweitunternehmer hinzu, bestätigt er dem Hauptauftraggeber den vereinbarten Preis telefonisch, durch Faxschreiben oder durch elektronische Post und in gleicher Weise dem Zweitunternehmer. Diese Preisbestätigung kann mit der gemäß Nr. 5 verbunden werden. Mit Zugang der Preisbestätigung genehmigt der Empfänger des Bestätigungsschreibens den bestätigten Preis, wenn er nicht unverzüglich, spätestens vor Beginn der Ausführung des Auftrages widerspricht. Später als 48 Stunden nach Zugang der Bestätigung ist ein Widerspruch unwirksam.


7. Vom Hauptauftraggeber verursachte Standzeiten

Verursacht der Auftraggeber eines Auftrages bei Penzenstadler oder einem von ihm hinzugezogenen Zweitunternehmer nicht zuvor vereinbarte Standzeiten, wird Penzenstadler sich bemühen, vom Hauptauftraggeber eine Entschädigung zu erlangen. Leistet der Hauptauftraggeber eine Entschädigung, erhält diese der von Penzenstadler eingeschaltete Zweitunternehmer, der die Kosten der Standzeit getragen hat.


8. Zahlungsbedingungen

Von Penzenstadler an den Hauptauftraggeber erstellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum gewährt Penzenstadler, falls vereinbart, dem Hauptauftraggeber 3% Skonto, wobei der Geldeingang bei Penzenstadler maßgebend ist. Dieser Skonto wird nur gewährt, wenn bei Bezahlung der Rechnung keine anderweitigen Zahlungsrückstände aus anderen Rechnungen/Geschäften bestehen. Diese Regelung betrifft auch Subunternehmer im Durchgriff. Nimmt Penzenstadler gegenüber dem Zweitunternehmer Skonto in Anspruch, wozu er berechtigt ist, kann er Skonto von ebenfalls 3% abziehen. Abweichende Skontoabreden sind nur gültig, wenn sie vor Beginn der Ausführung des Hauptauftrages vereinbart sind.


9. Mahnung, Verzug, Verzinsung

Mahnt Penzenstadler eine fällige Rechnung an, kann er Zahlung einer Mahngebühr von 10,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für jede Mahnung verlangen. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum schuldet der Rechnungsempfänger Zinsen (Jahreszinsen) von 10%. Penzenstadler kann monatlich fällige Zinsabschläge in Rechnung stellen.


10. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hauptauftraggebers oder des von Penzenstadler beauftragten Zweitunternehmers

Verwendet der Hauptauftraggeber oder ein von Penzenstadler zugezogener Zweitunternehmer seinerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten diejenigen von Penzenstadler, soweit sie jenen des Geschäftspartners nicht widersprechen. Widersprechen sie, gilt die gesetzliche Regelung.


II. Penzenstadler als Vermittler; Beziehungen von Penzenstadler zum zugezogenen Zweitunternehmer

Zieht Penzenstadler zur Ausführung eines Auftrages einen Zweitunternehmer zu, so gelten im Verhältnis zwischen Ihm und dem hinzugezogenen Zweitunternehmer außer dem I. Teil dieser AGB auch die nachfolgenden Bestimmungen Nrn. 11 bis 17.

Diese Bestimmungen gehen den Bestimmungen des 1. Teiles vor.


11. Auftragserteilung

Aufträge von Penzenstadler an den zugezogenen Zweitunternehmer werden grundsätzlich fernmündlich erteilt und sind mit fernmündlicher Einigung gültig. Daneben bleibt Auftragsbestätigung gemäß Nr. 5 zulässig.


12. Vereinbarungen mit dem Fahrer eines Zweitunternehmens

Die von Penzenstadler beauftragten Zweitunternehmer bevollmächtigen ihre Fahrer und Geräteführer, ausführende Vereinbarungen über die Erbringung der Leistung mit Penzenstadler telefonisch zu treffen.

Sie erhalten diese an die Fahrer/Geräteführer erteilte Vollmacht bis zur Vollendung des jeweiligen Zweitunternehmereinsatzes aufrecht.


13. Unterrichtung von Penzenstadler über Störungen bei Ausführung eines Zweitauftrages

Der von Penzenstadler zugezogene Zweitunternehmer wird den von ihm eingesetzten Fahrer bzw. Geräteführer verpflichten, sämtliche Störungen in der Abwicklung eines Auftrags (z. B. betreffend Einsatzzeit, Einsatzort, Standzeit, Fahrtstrecke) durch Mobiltelefon sofort an Penzenstadler zu melden.


14. Abrechnung Im Umsatzsteuerlichen Gutschriftsverfahren

Penzenstadler ist es gestattet, mit dem Zweitunternehmer im Gutschriftsverfahren (§14 Abs. 2 Nr. 2 UStG) abzurechnen. In diesem Fall enthält die Gutschrift, die Penzenstadler erteilt, das Nettoentgelt, vereinbarte Abzüge sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.


15. Skonto

Penzenstadler kann von Rechnungen, die der Zweitunternehmer ihm erteilt, außer einer Provision von 5 % (vgl. Nr. 18 letzter Absatz), den Skonto gemäß Nr. 8 vorletzter Absatz in Abzug bringen. Die Rechnung des Zweitunternehmers an Penzenstadler ist erst nach Zahlung des Hauptauftraggebers an Penzenstadler zur Zahlung fällig.


16. Standzelten, die durch den Hauptauftraggeber verursacht sind

Verursacht der Hauptauftraggeber dem von Penzenstadler hinzugezogenen Zweitunternehmer nicht vereinbarte Standzeiten, wird Penzenstadler versuchen, Ersatz der Nachteile vom Hauptauftraggeber zu erlangen. Wird solcher Ersatz geleistet, entschädigt Penzenstadler den Zweitunternehmer daraus, höchstens bis zur Höhe des erlangten Ersatzes. Wird kein Ersatz vom Hauptauftraggeber geleistet, verzichtet der Subunternehmer auf Forderungen gegen die Firma Penzenstadler.


17. Zahlungsausfall beim Hauptauftraggeber

Bleibt der Hauptauftraggeber die Vergütung für den Hauptauftrag vollständig schuldig, verzichten Penzenstadler und der von ihm zugezogene Zweitunternehmer im Verhältnis zueinander jeder auf seine Leistungsvergütung. Leistet der Hauptauftraggeber nur teilweise, teilen Penzenstadler und der Zweitunternehmer die erbrachte Leistung des Hauptauftraggebers im Verhältnis der von jedem erbrachten Leistungen. Penzenstadler trägt die Kosten eines etwaigen Beitreibungsverfahrens.


18. Keine Anwendung der Nrn. 11 bis 17 Im Falle der offenen Vermittlungstätigkeit von Penzenstadler oder der Weitergabe eines ganzen Auftrages an einen zugezogenen Zweitunternehmer

Die Bestimmungen in Nrn. 11 bis 17 gelten nicht, wenn Penzenstadler einen Auftrag an einen Zweitunternehmer in offener Stellvertretung für diesen vermittelt oder wenn er seine Vertragsstellung als Partner eines Hauptauftrages mit einem Hauptauftraggeber im vollen Umfang auf den von ihm hinzugezogenen Zweitunternehmer abgetreten hat. In diesem Fall schuldet Penzenstadler keine Leistungen gemäß Nrn. 11 bis 17. Insbesondere schuldet Penzenstadler in diesen Fällen dem zugezogenen Zweitunternehmer keinen Fuhrlohn oder sonstiges Ausführungsentgelt für dessen Leistung. Die gesamte Vertragsabwicklung einschließlich Rechnungsstellung und Bezahlung findet ohne Zwischenschaltung von Penzenstadler zwischen dem zugezogenen Zweitunternehmer und dem Hauptauftraggeber statt. In Fällen dieser Art beschränkt sich die Geschäftsbeziehung von Penzenstadler zum zugezogenen Zweitunternehmer auf die von letzterem an Penzenstadler zu entrichtende Provision, im Regelfall 5% der Nettovergütung zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird. In solchen Fällen haftet Penzenstadler nicht dafür, dass der Zweitunternehmer die Vergütung für seine Leistung vom Hauptauftraggeber ganz oder teilweise erhält. Über die Provision von - im Regelfall - 5%, erstellt Penzenstadler in solchen Fällen eine Rechnung über Provision nebst Umsatzsteuer. Diese Regeln gelten auch dann, wenn Penzenstadler einen angenommenen Hauptauftrag als ganzes an den hinzugezogenen Zweitunternehmer abtritt.


III. Gerichtsstandsvereinbarung


19. Zuständigkeit des Amtsgerichts Miesbach und des Landgerichts München II

Soweit ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden kann, entscheiden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Miesbach oder das Landgericht München II.

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